Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und der Heinen AG hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht die Heinen AG mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie beiderseits ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

Angebots- und Vertragsabschluss

2.1. Sämtliche Angebote der Heinen AG sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben. etc. enthalten lediglich Annäherungsversuche, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.

2.2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Heinen AG nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen unverzüglich an die Heinen AG zurückzugeben. Die Heinen AG behält sich das Recht vor, bei Nichterteilung eines Auftrages die bis dahin erbrachten Dienstleistungen in Form von Planung, Projektgestaltung und 3D-Simulation in Rechnung zu stellen.

2.3. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung seitens der Heinen AG oder durch den Beginn der Erbringung der von der Heinen AG angebotenen bzw. vom Kunden beauftragten Dienstleistung/Lieferung zustande.

2.4. Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.

2.5. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

2.6. Die Heinen AG verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit der Heinen AG liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird die Heinen AG den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich die Heinen AG vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

2.7. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

Zahlungsbedingungen

3.1. Die angebotenen Preise sind Bruttopreise in Euro inklusive Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten seitens des Kunden und Angebote bzw. Kosten möglicher Zulieferer von der Heinen AG unverändert bleiben. Mögliche Änderungen werden in Abstimmung mit dem Kunden getrennt berechnet.

3.2. Die Vergütung der Heinen AG erfolgt in der Regel auf Basis eines Angebots bzw. eines vom Kunden unterzeichneten Angebots bzw. erteilten Auftrags. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand.

3.3. Selbst wenn kein erteilter Auftrag des Kunden vorliegt, dieser jedoch Leistungen der Heinen AG in Anspruch nimmt, deren Erbringung er üblicherweise nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistungen übliche Vergütung vorzunehmen.

3.4. Die Zahlung der Vergütung der Heinen AG erfolgt in der Regel nach Rechnungsstellung durch Schlussrechnungen. Die genauen Zahlungsbedingungen werden jeweils zu Beginn der Zusammenarbeit bzw. eines Projekts, im Rahmen der Angebotserstellung bzw. Auftragserteilung, vereinbart.

3.5. Bei einem Zahlungsverzug des Kunden oder dem Fall, dass gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvensverfahrens gestellt wurde, hat die Heinen AG ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen. In diesen Fällen ist die Heinen AG berechtigt, Bauleistungen wieder abzubauen und dem Auftraggeber nicht zur Verfügung zu stellen. Ausnahme: Der Kunde stellt rechtzeitig Sicherheiten in Höhe des vollständigen Honorars der Heinen AG zur Verfügung. Ebenso ist die Heinen AG berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5% zu erheben.

3.6. Sämtliche Sachen, Waren, Dienstleistungen, Muster und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegenüber der Heinen AG Eigentum selbiger.

3.7. Der Kunde verpflichtet sich die Heinen AG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die auf Fremdleistungen beruhen, die die Heinen AG im Rahmen eines Projekts zur Erbringung von Leistungen für den Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei seinen Zulieferern beauftragt hat. Dies beinhaltet insbesondere die Übernahme der Kosten.

Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Heinen AG sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und Datenmaterialien zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf relevante Umstände hinzuweisen, die der Heinen AG unbekannt sind. Die Heinen AG ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten der Heinen AG nach Zeit- und Kostenaufwand zu vergüten.

4.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiter hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

4.3. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern.

4.4. Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.

4.5. Maße, Angaben zu Produkten oder Beschaffenheit der zu gestaltenden Räume und Pläne sind ausschließlich zur persönlichen Nutzung des Kunden/Auftraggebers bestimmt. Es wird keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Verwendbarkeit für darauf aufbauende Leistungen übernommen. Werden Dritte (z.B. Baufirma, Handwerker usw.) zur Gestaltung der Räume beauftragt, so dürfen Maße, Mengen und Angaben und zusätzliche Informationen nicht ungeprüft und keinesfalls als verbindliche Informationen übergeben werden. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich zur eigenen Ermittlung alle Maße, Mengen und sonstigen Angaben BEVOR Kauf oder Anfertigung spezieller Einbauen veranlasst werden. Desweiteren wird keine Haftung für Schäden übernommen, die entstehen, wenn Dritte die vom Auftragnehmer ermittelten Maße, Mengen oder Werte verwenden.

Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

5.1. Sämtliche Zusatzleistungen die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen werden in Abstimmung mit dem Kunden nach Zeitaufwand getrennt berechnet. Gleiches gilt für sonstigen, unvorhersehbaren Mehraufwand.

5.2. Wenn sich der Kunde und die Heinen AG nicht über die Rahmenbedingungen einer Leistungsänderung bzw. Zusatzleistung einigen können, bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang bestehen.

5.3. Im Falle von Leistungsänderungen und Zusatzleistungen verschieben sich vereinbarte Termine um die Zeitspanne, die für Dauer der Prüfung, Dauer der Abstimmung und ggf. Dauer der daraus resultierenden Umsetzung bzw. Mehrarbeit, zzgl. einer angemessen Frist zur Koordinierung der zusätzlichen Arbeit benötigt wird.

5.4. Sollten Änderungen oder Abweichungen der vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Interessen der Heinen AG für den Kunden zumutbar sein, ist die Heinen AG berechtigt diese eigenständig durchzuführen.

5.5 Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, den genannten Unterlagen, die technisch bedingt sind, oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie mit keinen Qualitätseinbußen verbunden sind, bzw. die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Änderungen auf Veranlassung des Kunden nach Auftragserteilung werden berechnet.

Termine, Abnahmen, Fristen und Verzug, Gewährleistung

6.1. Verbindliche Liefertermine und Fristen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

6.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikationsanlagen und -verbindungen, usw.), Lieferschwierigkeiten der Lieferanten der Heinen AG und Verzögerungen seitens des Kunden (z.B. verspätete Freigaben, verspätete Bereitstellung von erforderlichen Informationen und Unterlagen, etc.) hat die Heinen AG nicht zu vertreten. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen kann von der Heinen AG um den dadurch entstandenen zeitlichen Verzug verspätet erfolgen, zzgl. einer angemessen Frist zur Koordinierung der zusätzlichen Arbeit. Dem Kunden entstehen hieraus keinerlei Schadenersatzansprüche, Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne gegenüber der Heinen AG.

6.3. Sofern dem Auftraggeber zumutbar, ist die Heinen AG zu Teillieferungen berechtigt.

6.4. Ohne anders lautende Vereinbarung sind Haftung und Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der Heinen AG prinzipiell auf den Auftragswert beschränkt.

6.5. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Termin. Die Abnahme ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Gesamtleistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde zum Abnahmetermin nicht erscheint oder die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

6.6. Jegliche Beanstandungen sind der Heinen AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.

6.7. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der Kunde ausschließlich berechtigt, Nachbesserung oder kostenfreie Ersatzlieferung zu verlangen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Urheber- und Nutzungsrechte

7.1. Sämtliche Arbeiten (Ideenpapiere, Konzepte, Entwürfe, Designs und andere Vorlagen, Arbeitspapiere, usw. sowie sämtliche sonstigen erbrachten, schutzfähigen Leistungen) der Heinen AG sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelungen sind auch dann gültig, wenn die vom Urheberrechtsgesetz geforderte Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge und Weisungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter begründen keinerlei Beteiligung am Urheberrecht.

7.2. Der Kunde räumt der Heinen AG alle für die Umsetzung der beauftragten Leistung erforderlichen Nutzungs- und Schutzrechte ein und garantiert, dass er die Rechte selber besitzt (insbesondere Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht). Die eingeräumten Nutzungsrechte können von der Heinen AG im Rahmen der Erbringung der beauftragten Leistung auch an Dritte übertragen werden.

7.3. Der Kunde stellt die Heinen AG von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen frei (inklusive Kosten zur Rechtsverteidigung), die die Heinen AG und deren Zulieferern durch die Verletzung von Schutzrechten und Garantien entstehen, die laut 7.2. übertragen bzw. garantiert wurden.

7.4. Besteht keine anders lautende Vereinbarung, wird dem Kunden das einfache Nutzungsrecht an den Arbeiten von der Heinen AG übertragen. Die Übertragung erfolgt erst mit der Zahlung der vollständigen Rechnungssumme. Bis dahin ist dem Kunden die Nutzung der übertragenen Leistungen nur widerruflich gestattet. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig und muss getrennt berechnet werden.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der Heinen AG.

Geheimhaltung

9.1. Die Heinen AG ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

9.2. Die Heinen AG ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Heinen AG berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Schlichtung

10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen Auftraggeber und der Heinen AG herbeizuführen versucht.

10.2. Nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und der Heinen AG sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt wurde.

Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Heinen AG kommt ausschließlich luxemburgisches Recht zur Anwendung.

11.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Heinen AG vereinbart.

Salvatorische Klausel

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

Covid 19 – Maßnahmen

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vereinbarungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Insbesondere im Falle der verspäteten Zulieferung sowie im Falle deutlicher Preisanpassungen seitens unserer Zulieferer sind wir an den Vertrag nicht gebunden und zur Erteilung eines neuen Angebots mit angepassten Lieferzeiten und Preisen berechtigt. Das Vorstehende zur Anpassung der Lieferzeiten gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Zuspätlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insb. bei ausbleibenden Lieferungen seitens unserer Zulieferer.


Gültigkeit des Angebotes unter Vorbehalt der technischen Auftragsprüfung:

Die Gültigkeit dieses Angebotes bezieht sich auf die zwischen dem Bauherrn und dem Verkäufer getroffene Vereinbarung [Grundsätzliches Einverständnis].
Nach der definitiven Bestandsaufnahme, Detailklärung und Maßkontrolle welche von einem unserer Techniker durchgeführt wird , wird das Angebot mit den definitiven Werten angepasst und dem Bauherrn zur Bestätigung seines Einverständnisses in Form einer Auftragsbestätigung vorgelegt. 

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